Bald werden in einigen Betrieben die ersten Flächen abgeerntet und mit einer weiteren Kultur, z. B. Zweitfruchtmais, bestellt.
Vor dem Aufbringen wesentlicher Stickstoff- und/oder Phosphatmengen muss dabei entsprechend der Düngeverordnung (DüV) vom 28. April 2020 eine Düngebedarfsermittlung für die jeweilige Kultur erfolgen. Dies gilt auch für Zweitfrüchte.
Darüber hinaus sind bei entsprechender Flächenbetroffenheit an der Nitrat- oder Phosphatkulisse die zusätzlichen Vorgaben aus der Thüringer Düngeverordnung (ThürDüV) vom 02. Dezember 2020 zu beachten und umzusetzen.
Das neu erschienene Merkblatt des TLLLR liefert zum passenden Zeitpunkt einen kompakten Überblick, welche Vorgaben bei der Düngebedarfsermittlung für Zweitfrüchte zu beachten sind.